Die Idee

Die erste Veranstaltung fand 1973 als „Leichlinger Trödelmarkt“ zur 1000 Jahr Feier der Stadt Leichlingen statt. Wegen des großen Erfolges wurde der Trödelmarkt 1974 wiederholt und ab 1975 als Leichlinger Stadtfest fortgeführt.
Seitdem ist es aus dem Kalender vieler Leichlinger Bürgerinnen und Bürger nicht mehr wegzudenken. Der Wunsch, ein Fest für die Blütenstädter und deren Freunde zu veranstalten, um mit Freude und guter Laune gemeinsam zu feiern, war geboren.

Aber besonders stolz sind wir auch auf die Tatsache, dass bis zum heutigen Tag einen Überschuß von mehr als 300.000 € erwirtschaftet wurde, der für soziale Zwecke, Vereine und Institutionen der Blütenstadt verwendet werden konnte.

Von Leichlingern für Leichlinger!

Entstehung des Vereins

Bei einer Versammlung der Leichlinger Vereine wurde der Wunsch geäußert, einen Verein für das Leichlinger Stadtfest zu gründen, um eine rechtlich einwandfreie Situation zu schaffen. Diesem Wunsch sind wir nachgekommen und haben den Verein „Leichlinger Stadtfest“ gegründet. Nachdem der Verein offiziell gegründet wurde, ist er nunmehr als gemeinnütziger Verein anerkannt.

Für die teilnehmenden Händler ergibt sich keine Änderungen. Bei teilnehmenden Vereinen wird es gerne gesehen,
dass sie Mitglied im Verein „Leichlinger Stadtfest“ werden.

Die Vereinsadresse lautet:

Leichlinger Stadtfest e. V.
Postfach 10 13 06
42784 Leichlingen

Bei Fragen können Sie uns gerne schreiben:
E-Mail: info@leichlinger-stadtfest.de

Vergabe des Reinerlöses
Richtlinien zur Vergabe des Reinerlöses aus dem Leichlinger Stadtfest
  1. Der jeweilige Reinerlös des Stadtfestes wird ausschließlich für einen gemeinnützigen / caritativen Zweck in Leichlingen verwand. Empfänger kann nur ein als gemeinnützig anerkannter oder gleichgestellter Träger sein. Es werden nur zusätzliche Aufgaben gefördert, zu denen der jeweilige Träger / die öffentliche Hand nicht verpflichtet sind.
  2. Anträge sind bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Organisationsteam vorzulegen. Der Antragsteller sollte den Antrag persönlich in der Versammlung vortragen und eine schriftliche Erläuterung über die Art der Verwendung dem Antrag beifügen sowie eine Kostenaufstellung.
  3. Den Beschluß über die Verwendung faßt die Versammlung der teilnehmenden Vereine rechtzeitig vor dem jeweiligen Stadtfest. Jede Organisation / Verein (Stand) hat nur eine Stimme. Das Organisationsteam ist voll stimmberechtigt. Empfänger sollte nur eine Maßnahme sein.
  4. Zuschußbeträge werden nicht ausgezahlt. Es werden nur vorgelegte Rechnungen im Rahmen der beschlossenen Zuschußverwendung durch das Organisationsteam direkt bezahlt. Der Zuschußbetrag steht erst nach Abrechnung des jeweiligen Stadtfestes (ca. Mitte November des jeweilingen Jahres) zur Verfügung.
  5. Mittel, die entsprechend des Beschlusses nicht verwendet werden können, oder nicht spätestens 2 Monate nach dem folgenden Stadtfest abgerufen werden, sind bei einem Betrag bis 1000,00 € dem Empfänger des Folgejahres zuzuschlagen. Höhere Beträge sind durch die Versammlung des folgenden Stadtfestes neu zu vergeben, unabhängig von der Teilnahme an dem jeweiligen Stadtfest.
  6. Anträge richten Sie bitte ausschließlich an folgende Adresse: Leichlinger Stadtfest e.V., Postfach 10 13 06, 42784 Leichlingen
    Telefon: 015678 377888 oder per E-Mail: info@leichlinger-stadtfest.de

Die Richtlinien wurden beschlossen in der Versammlung der Vereine am 31.5.1995. Sie wurden bestätigt durch die Versammlung der Vereine am 11.5.1999 und abgeändert durch die Mitgliederversammlung am 16.5.2006.

Satzung des Leichlinger Stadtfest e.V.

S A T Z U N G des Leichlinger Stadtfest e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Leichlinger Stadtfest e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leichlingen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

    § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
    2. Der Verein hat als Zweck die Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung der Erziehung und des Sports in Leichlingen. Diese Zwecke werden durch die finanzielle Unterstützung, ggf. auch mit Sachen, gemeinnütziger und mildtätiger Vereine in Leichlingen verwirklicht.
      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

      § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Mitglied kann jeder Verein sein, der am Leichlinger Stadtfest teilnimmt und/oder es unterstützt. Natürliche Personen können dem Verein persönlich als Fördermitglieder beitreten. Darüber hinaus ernennt der Verein Ehrenmitglieder.
      2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die in § 2 genannten Zwecke des Vereins bejahen und sie unterstützen wollen.
      3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
      4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
      5. Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes sind Mitglieder des Vereins.

        § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

        1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt aus dem Verein.
        2. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen.
        3. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Beiträge werden nicht erstattet.
        4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins und die Bestimmungen der Satzung verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand per Mehrheitsbeschluss. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich an den Vorstand zu richten. Spätestens in der nachfolgend nächsten Mitgliederversammlung ist über den Antrag zu beschließen. Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Der Antrag an die Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.

        § 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

        1. Die Mitglieder haben die Vereinsarbeit aktiv, insbesondere durch die Teilnahme am Leichlinger Stadtfest, zu unterstützen.
        2. Fördernde Mitglieder haben den Verein finanziell und ideell zu unterstützen.
        3. Alle Mitglieder können an den Vorstand Anträge stellen und Vorschläge machen.
        4. Das Stimmrecht ist den Mitgliedsvereinen, den Mitgliedern des erweiterten Vorstands sowie den Ehrenmitgliedern vorbehalten. Fördermitglieder haben ein Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, aber kein Stimmrecht.

          § 6 Beiträge

          1. Jedes Mitglied, ob Verein oder fördernde Person, zahlt einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 01.03. eines jeden Jahres auf das Konto des Vereines zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von den Vereinsbeiträgen befreit.
          2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge sind auf das Konto des Vereines zu bezahlen oder können per Bankeinzug entrichtet werden.
          3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
          4. Mitgliedsvereine die am Stadtfest teilnehmen, bekommen den Standplatz zu Mitgliederkonditionen.

            § 7 Der Vorstand

            1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Kassenführer.
            2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich.
            3. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind. Er kann bis zu 3 Beisitzer und einen Schriftführer umfassen.
            4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
            5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
            6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
            7. Der Vorstand ist für die Planung und Organisation des Leichlinger Stadtfestes zuständig und führt das Leichlinger Stadtfest als Veranstalter durch. Er beschließt alle hierfür durchzuführenden Projekte.
            8. Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf stattfinden; eine besondere Einladung braucht nicht zu ergehen.
            9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
            10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der laufenden Wahlperiode haben die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes bei Bedarf das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

              § 8 Beirat

              1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite.
              2. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben bzw. bekommt Aufgaben zugeteilt.
              3. Die Mitglieder des Beirats werden gemeinsam vom geschäftsführenden und erweiterten Vorstand berufen. Die Berufung erfolgt im Anschluss an die Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.
              4. Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. Die Tätigkeit des Beirats endet bei Neuwahlen des Vorstandes.

                § 9 Die Mitgliederversammlung und deren Aufgaben

                1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Außerordentliche Mitgliedersammlungen sind binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
                2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse erfolgen. Die Frist von zwei Wochen ist ebenfalls einzuhalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einreichen. Später eingehende Anträge können nur besprochen werden, aber nicht zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Der Versammlungsleiter hat zu spät eingehende Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung als Ergänzung zu „Verschiedenes“ bekannt zu geben.
                3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
                4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
                5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden als nicht abgegeben gewertet.
                6. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme, sind alle Vereinsmitglieder, die Ehrenmitglieder und alle Mitglieder des erweiterten Vorstands.
                7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
                • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
                  1. Entgegennahme der Berichte des Kassenführers, des Vorstandes und der Kassenprüfer
                  2. Entlastung des Vorstandes
                  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
                  4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
                  5. Jährliche Wahl der Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
                  6. Änderungen der Richtlinien zur Vergabe des Reinerlöses aus dem Leichlinger Stadtfest
                  7. Beschlussfassung zur Vergabe des Reinerlöses aus dem Leichlinger Stadtfest
                  8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
                  9. Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern

                 

                § 10 Geschäftsjahr und Geschäftsführung

                Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Bücher und sonstige Unterlagen werden für ein Geschäftsjahr geführt. Die Jahresabschlüsse werden auf den 31.12. eines jedes Jahres erstellt.

                 

                § 11 Finanzen und Haftung

                1. Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen.
                2. Bei ihrem Ausscheiden erhalten die Mitglieder keine Vermögensanteile zurück.

                § 12 Ehrenmitglieder

                Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerrufen werden. Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind von der Errichtung von Beiträgen befreit.

                 

                § 13 Kassenprüfer

                1. Die Mitgliederversammlung wählt insgesamt zwei Kassenprüfer und zwar jährlich einen für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
                2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und das Konto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
                3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

                  § 14 Datenschutz

                  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

                  Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seinen Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

                  Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

                  Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über seine Tätigkeit und u.U. die Tätigkeit seiner Mitglieder. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

                  Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

                  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

                  Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

                  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutz-gesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.

                  § 15 Auflösung des Vereins

                   

                  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
                  2. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist
                  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und Kassenführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
                  4. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Leichlingen, die es im Sinne des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Aufgaben und Zwecke zu verwenden hat

                   

                  § 16 Inkrafttreten der Satzung

                  Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.05.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister statt.

                  Die Eintragung erfolgte am 05.01..2023

                   

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